DIN 4426

5.2 Dächer mit einer Neigung < 20°

5.2.1
Auf glatten Flächen mit einer Neigung von 5°-20° müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abrutschen verhindern.

AUSSER: Es sind Anschlageinrichtungen vorhanden!!!

5.2.2
Auf Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz kann verzichtet werden, wenn
  • der Abstand des Arbeitsplatzes oder des Verkehrsweges mehr als 2 m zur Absturzkante oder nicht-tragfähigen Fläche beträgt
  • die Absturzhöhe zur nächsten tragfähigen Fläche < 1 m beträgt

5.2.3
Auf Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz an der Gebäudeaussenkante kann verzichtet werden, wenn

  • die mögliche Absturzhöhe nicht mehr als 3,00m beträgt

5.3 Dächer mit einer Neigung > 20°

5.3.1
Auf Dächern mit einer Neigung >20° und <75° sind Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 einzubauen.

5.3.3
Auf Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz kann verzichtet werden, wenn

  • die Traufhöhe nicht mehr als 3,00m beträgt

6.2 Sicherung gegen Absturz (im Bereich Fassade)

6.2.1
Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an Fassaden sind bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00m Absturzsicherungen erforderlich.

6.3 Auf Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz kann verzichtet werden, wenn

  • die zu reinigenden Bauteile nicht mehr als 5,00m über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegen

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