Allgemeine Fachbegriffe

Durchtrittsicher

Als durchtrittsicher sind in der ASR A2.1 Dachbereiche und Bauteile definiert, die beim Begehen nicht brechen und somit keine Gefahr des Absturzes vorliegt.

Bauteile, die man betreten kann, gelten als Durchtrittsicher. Besonders relevant ist es bei Dächern mit Lichtkuppeln, Lichtbänder oder RWAs.

Welche Bauteile sind typischerweise nicht durchtrittsicher?

Bauteile auf Dächern, die in der Regel nicht durchtrittssicher sind:

  • Wellplatten aus
    • Faserzement
    • Asbestzement
    • Bitumen
  • Dachoberlichter, wie z.B.
    • Lichtplatten
    • Lichtbänder
    • Lichtkuppeln
  • Lichtdurchlässige Dächer aus
    • Glas
    • Kunststoff
  • Verglasungen auf z.B. Sheddächern
  • Solar- und Photovoltaikelemente
  • Rauch- Wärmeabzugsanlagen (RWA)

Welche Schutzmaßnahmen müssen getroffen werden?

Nicht durchtrittsichere Dächer dürfen nicht offen zugänglich sein. Der Zugang darf nur besonders unterwiesenen Personen gewährt werden. Darüber hinaus muss am Zugang ein deutlich erkennbares Hinweisschild angebracht werden, dass nur gekennzeichnete Verkehrswege begangen werden dürfen. Diese können beispielsweise als Laufstege ausgeführt werden.

Die Laufstege müssen den erwarteten Lasten durch Personen und Arbeitsmittel standhalten, mindestens 0,5 m breit sein und beidseitig umwehrt sein. Wenn eine beidseitige Umwehrung die notwendigen Arbeiten behindern würde, ist auch eine einseitige Umwehrung in Kombination mit geeigneten Anschlageinrichtungen möglich.

Wie müssen Lichtkuppeln und Lichtbänder abgesichert werden?

Wenn die Lichtkuppel oder Lichtbänder konstruktiv nicht durchtrittsicher sind, müssen diese mit einer Umwehrung ausgestattet, während Arbeiten abgedeckt, oder mit einer Unterspannung ausgerüstet werden. Dies gilt ebenfalls, wenn Verkehrswege durch den absturzgefährdeten Bereich von Lichtkuppeln oder Lichtbändern führen. Konkrete Anforderungen an nicht durchtrittsichere Bauteile finden sich unter anderem in den DIN EN 4426.

Durch die Gefährdungsbeurteilung kann auch entschieden werden, dass Verkehrswege und Arbeitsplätze an nicht durchtrittsicheren Dachbereichen mit entsprechenden Anschlageinrichtungen in Kombination mit PSAgA abgesichert werden.