Kollektivschutz

Auffangeinrichtung

Eine Auffangeinrichtung ist eine kollektiv wirksame technische Vorrichtung zum Schutz vor tödlichen Abstürzen.

In den technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.1 ist die Auffangeinrichtung als Einrichtung definiert, die dauerhaft wirksam ist und somit abstürzende Personen ohne deren zutun auffängt. Ein weiterer Absturz wird so verhindert. Beispiele für Auffangeinrichtungen sind Schutznetze, Schutzwände oder Schutzgerüste.

Was ist bei der Anbringung von Auffangeinrichtungen zu beachten?

Bei der Absicherung von Flächen mit einer Neigung unter 22,5° durch kollektive Auffangeinrichtungen sind bestimmte maximale Höhenunterschiede zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Auffangeinrichtung nach der DGUV Vorschrift 39 einzuhalten:

  • Ausleger-, Konsol- und Hängegerüste: 3 m
  • Dachfanggerüste: 1,5 m
  • Sonstige Fanggerüste: 2 m
  • Auffangnetze: 6 m

Wenn auf Flächen mit Abrutschgefahr auf Grund einer Neigung zwischen 22,5° und 60° gearbeitet wird, darf sich die verwendete Auffangeinrichtung maximal 5 m unterhalb des Arbeitsplatzes oder Verkehrsweges befinden.

Bei der Verwendung der verschiedenen Auffangeinrichtungen sind entsprechend weitere Vorgaben einzuhalten.

Ein präventiver Schutz ist einer Auffangeinrichtung immer vorzuziehen!

Rettung

Auch nach dem Sturz in ein Fanggerüst oder Auffangnetz ist mit Verletzungen zu rechnen. Es ist möglich und oft sogar naheliegend, dass der Verunfallte sich nicht selbst aus dieser Situation befreien kann. Der Unternehmer muss also auch bei der Anwendung von Auffangeinrichtungen ein Rettungskonzept vorweisen. Dies unterscheidet sich in vielen Punkten zu dem Rettungskonzept im Bereich der Anwendung von PSAgA.

Es muss zum Beispiel berücksichtigt werden, dass ein Rettungsgurt für den Verunfallten bereitgestellt wird, da er sonst nicht in das Rettungssystem übernommen werden kann.