PSAgA

PSA-Benutzungsverordnung

Mit der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) wurde die europäische PSA Richtlinie 89/656/EWG in deutsches Recht umgesetzt. Sie regelt die Bereitstellung Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) durch den Arbeitgeber sowie deren Benutzung seitens der Arbeitnehmer.

„P“ steht für Persönlich

Die PSA-BV ist im §2 Abs.2 sehr eindeutig. PSA ist für die Benutzung eines einzelnen Mitarbeiters vorgesehen und ist entsprechend der individuellen körperlichen Erfordernisse auszuwählen.

Nur unter besonderen Umständen kann PSA von mehreren Personen verwendet werden. Dabei ist vor allem auf gesundheitliche Risiken und Hygiene zu achten. Beim Verleih von PSA oder der Ausgabe aus einem Magazin gelten weitere, besondere Regelungen.

Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung von PSA

Im §2 Abs.4 weist die PSA-BV dem Arbeitgeber eindeutig die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung zu. Er muss gewährleisten, dass sich die PSA während der gesamten Benutzungsdauer in einem gut funktionierenden und hygienisch einwandfreien Zustand befindet.

Diese Pflicht kann der Arbeitgeber an einen Mitarbeiter oder einen externen Dienstleister übertragen. Voraussetzung zur Erfüllung dieser Pflicht ist die Ausbildung zum Sachkundigen für PSAgA & RA gemäß DGUV Grundsatz 312-906.

Unterweisung

Die PSA-BV greift den §12 des Arbeitsschutzgesetzes auf und bekräftigt die grundsätzliche Aussage, dass für persönliche Schutzausrüstung eine Unterweisungspflicht besteht. Der Arbeitgeber muss die sicherheitsgerechte Nutzung unterweisen und erforderliche Informationen des Herstellers (z.B. Gebrauchsanleitung) in verständlicher Form und Sprache bereitstellen.