Allgemeine Montage- und Wartungsbedingungen

§ 1 – Allgemeines

Die nachstehenden Montagebedingungen gelten sowohl gegenüber Kaufleuten als auch gegenüber Verbrauchern und für alle von der ABS Safety GmbH (im Folgenden auch Auftragnehmer) erbrachten Montage- und Wartungsarbeiten. Sie ergänzen die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 – Leistungen, Vergütung

(1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den jeweiligen Vertrag bestimmt. 
(2) Die Leistungen werden zu Festpreisen oder nach Aufwand abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Montagen nach dem vereinbarten Festpreis berechnet. Nach Aufwand wird die geleistete Arbeitszeit nach Maßgabe der jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers abgerechnet, derzeit lauten diese wie folgt:
(a) Arbeitsstunde 69 €
(b) An- und Abfahrt 550 €

Es wird weiterhin eine Pauschale für eine einmalige An- und Abreise des Montage- bzw. Wartungspersonals, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, berechnet. Das eingesetzte Material wird zu den jeweils gültigen Preisen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Für die Bereitstellung von Spezialwerkzeug, Mess- und Prüfgeräten gelten die jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers.
(3) Führt der Auftragnehmer Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers aus, die im Pauschalpreis nicht enthalten sind, werden diese Leistungen nach Aufwand berechnet.
(4) Jede weitere notwendige Anfahrt die nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist wird mit einem Betrag in Höhe von 550,-€ zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt.
(5) Die Einweisung in die Systeme erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung der Montage. Soweit hierfür eine gesonderte Anfahrt erforderlich ist und/oder der Auftraggeber eine Einweisung zu einem anderen Zeitpunkt wünscht ist diese Leistung gesondert zu vergüten.

§ 3 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Insbesondere hat er alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zu machen.
(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Insbesondere hat er für die Koordinierung der Arbeiten auf der Baustelle zu sorgen, so dass sich hieraus keine Verzögerungen während der Montage ergeben.
(3) Einsätze sind mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abzusagen, andernfalls wird eine Ausfallspauschale in Höhe von 495 € (netto) fällig.
(4) Ab einer Arbeitshöhe von 2 m werden unfallsichere Einrichtungen vom Auftraggeber gestellt.
(5) Soweit Hubarbeitsbühnen und/oder Gerüste erforderlich sind, sind diese bauseits zu stellen.
(6) Die Abdichtung des Bauwerks nach erfolgter Montage/Wartung hat, soweit nicht gesondert beauftragt, bauseits zu erfolgen

§ 4 Spezielle Mitwirkungspflichten des Bestellers

(1) Allgemeines
Die Einweisung in die Systeme erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung der Montage. Soweit hierfür eine gesonderte Anfahrt erforderlich ist und/oder der Auftraggeber eine Einweisung zu einem anderen Zeitpunkt wünscht ist diese Leistung gesondert zu vergüten.
(2) Endmontage Seilsicherungssysteme und Zertifizierung
(a) Ein freier und gesicherter Zugang zu allen Bauteilen muss gewährleistet sein.
(b) Soweit das System auf Einzelanschlagpunkten montiert wird sind diese bauseits zu installieren und einzudichten.
(c) Rechtzeitig vor Beginn der Montage ist dem Auftragnehmer die genaue Länge des zu montierenden Seiles bzw. der Seile und der Verlauf der Seile bekannt zu geben.
(d) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zu installierenden Seile behinderungsfrei gezogen werden können, insbesondere keine Dachaufbauten wie zum Beispiel Lichtkuppeln, PV-Anlagen oder ähnliches den Seilverlauf behindern. Ein Anliegen des Seils am Bauwerk ist auszuschließen.
(3) Montage von Anschlagpunkten
(a) Ein freier und gesicherter Zugang zu allen Bauteilen muss gewährleistet sein.
(b) Bei einer Installation auf/in einem Betonuntergrund muss Hammerschlagbohren möglich sein, soweit Bewehrungsstähle oder anderweitige Hindernisse eine Hammerschlagbohren verhindern gelten die Regelungen unter § 4 (3) (c) dieser Allgemeinen Montagebedingungen.
(c) Erforderliche Maler-/Spachtelarbeiten sind bauseits durchzuführen und zu beauftragen. Eventuelle Fehlbohrungen, insbesondere solche die dadurch verursacht wurden, dass Bewehrungseisen ein hammerschlagbohren verhindern, sind auf Kosten des Auftraggebers zu verschließen und ordnungsgemäß instand zu setzen.
(4) Soweit bei Montage/Wartung Produkte mit Gewichten oder Ballast zum Einsatz kommen, sind diese inkl. der Gewichte bzw. des Ballastes bauseits an den Montage-/Wartungsort zu transportieren.
(5) Soweit eine Montage von Geländern beauftragt wird, sind die Geländer bauseits am Aufstellort zur Verfügung zu stellen.

§ 5 – Fristen, Unterbrechung

(1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die fristgerechte Erbringung der Leistung dem Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit zur Wiederaufnahme der Arbeiten.
(2) Wird die Montage für voraussichtlich mehr als sechs Wochen unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach Aufwand oder Aufmaß abzurechnen. Bei Festpreisen ist ein dem Grad der Fertigstellung entsprechender Anteil zu berechnen.

§ 6 – Unmöglichkeit der Leistung

(1) Wird die Erstellung der Leistung unmöglich, so hat der Auftragnehmer dies unverzüglich mit Angabe von Gründen dem Auftraggeber mitzuteilen. Hat der Auftragnehmer die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten, hat er Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.
(2) Die erbrachten Leistungen sind nach Aufwand oder Aufmaß abzurechnen. Darüber hinaus sind die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den nicht ausgeführten Teilen der Gesamtleistung enthalten sind. Fernerhin steht dem Auftragnehmer in diesem Falle sein entgangener Gewinn aus dem Auftrag zu.

§ 7 – Abnahme

Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers hat unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten zu erfolgen. Soweit eine gesonderte Abnahme verlangt wird, ist diese nach entstehendem Aufwand zu vergüten.

§ 8 – Gefahrenübergang

(1) Verzögert sich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Montage um mehr als 10 Tage, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen für die Dauer der Verzögerung bzw. der Unterbrechung auf den Auftraggeber über.
(2) Wird die Erstellung der Leistung unmöglich, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der bereits erbrachten Leistung mit der Anzeige auf den Auftraggeber über, soweit der Auftragnehmer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
(3) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 4 Abs. 2.
(4) Bei vollständig erbrachten Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme oder eine gemäß § 5 die Abnahme ersetzende Handlung auf den Auftraggeber über.

§ 9 – Gewährleistung und Haftung

(1)  Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauarbeiten zwei Jahre, für gelieferte Teile ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung. Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder ungeeigneten Baugrundes entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(4) Schadensersatzansprüche sind - unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und einschließlich unerlaubter Handlungen - ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(5) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haftet ABS für Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können in diesem Fall nicht verlangt werden.
(6) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(7)  Soweit die Haftung von ABS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ABS.

§ 10 – Zahlungen

(1) Abschlagzahlungen sind auf Aufforderung des Auftragnehmers in angemessener Höhe inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Als Leistungen gelten auch die für die geforderte Leistung eigens angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen worden ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird, Abschlagzahlungen sind sofort nach Zugang der Aufstellung zu leisten. Leistet der Auftraggeber trotz Mahnung nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bisher erbrachten Leistungen entsprechend den Bestimmungen nach § 4 abzurechnen.
(2) Schlusszahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der Schlussrechnung netto zu leisten.
(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, ist der Auftragnehmer - unbeschadet sonstiger Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. ABSs Lieferpflichten ruhen, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug ist ABS außerdem berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, soweit es sich um Entgeltforderungen handelt.

§ 11 – Sonstiges

(1) Zahlungen des Auftraggebers an das Montagepersonal haben gegenüber dem Auftragnehmer keine schuldbefreiende Wirkung. 
(2) Für Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers in Erweiterung, Abänderung oder außerhalb des Montageauftrages übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung und Haftung, sofern die Arbeiten nicht vorher ausdrücklich vereinbart worden sind. 
(3) Soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, geben diese Bedingungen die gesamten Vereinbarungen zwischen ABS und dem Kunden wieder. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Abänderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(4) Für die Rechtsbeziehungen zwischen ABS und dem Kunden gilt, sowohl für den Abschluss als auch für die Ausführung des Vertrages, deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des IPR und des UN-Kaufrechts.
(5) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Geldern. ABS behält sich jedoch das Recht vor, stattdessen das für den Sitz des Kunden allgemein zuständige Gericht anzurufen.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.