DGUV - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

DGUV Information 201-054

Die DGUV Information 201-054 „Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten“ richtet sich an Unternehmer und behandelt die Umsetzung der verschiedenen Regelungen zur Arbeitssicherheit bei Dacharbeiten.

Was ist unter Dacharbeiten zu verstehen?

Zu den Dacharbeiten zählen die Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Dachkonstruktionen, Dachbekleidungen, Dachdeckungen und Dachabdichtungen, sowie deren Unterkonstruktionen.

Auch Arbeiten an Bauteilen, die an das Dach angrenzen, das Dach abgrenzen oder durchdringen gehören zu den Dacharbeiten. Beispiele für solche Bauteile sind Dachrinnen, Attiken, Gauben, Ortgänge, Blitzableiter und Lichtkuppeln.

Schneeräumarbeiten, Arbeiten an Photovoltaikanlagen und Betonierarbeiten zählen jedoch nicht zu den Dacharbeiten.

Inhalt der DGUV Information

Die DGUV Information 201-054 behandelt in den Kapiteln 3 und 4 das Thema Absturzsicherung. Hier werden verschiedenen Situationen und Einsatzfelder beschrieben sowie die dabei vorgeschriebene Sicherung. Grundsätzlich ist eine Maßnahme zum Schutz gegen ein Abstürzen von Personen bereits ab einer potenziellen Falltiefe von nur einem Meter vorgeschrieben. Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an oder über Stoffen, in denen man einsinken kann, ist unabhängig von der Absturzhöhe eine Absturzsicherung zu verwenden. Als Möglichkeiten der Absturzsicherung werden Maßnahmen zum Kollektivschutz durch Seitenschutz oder Auffangeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) genannt. Kollektivschutz ist immer der Verwendung von PSAgA vorzuziehen. Nur wenn aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen oder baulichen Gegebenheiten kein Kollektivschutz möglich ist, ist die Verwendung von PSAgA zulässig.
 

Ausnahmeregelung zur Absturzsicherung

In der DGUV Information werden Ausnahmeregelungen der ASR A2.1 aufgegriffen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Artikel zur ASR A2.1.

Einsatz von PSAgA bei Dacharbeiten

Bei Arbeiten auf dem Dach wird PSAgA eingesetzt, wenn andere Schutzmaßnahmen aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen oder baulichen Gegebenheiten nicht realisierbar sind. Grundlage dafür ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen, an denen die unterwiesenen Anwender ihre Schutzausrüstung zuverlässig befestigen können. Dies ist der Fall, wenn sich die PSAgA nicht von der Anschlageinrichtung lösen kann. Des Weiteren muss die Anschlageinrichtung eine eingeleitete Kraft von 9 kN ohne Versagen aufnehmen können. Für jede weitere Person, die an der Anschlageinrichtung gesichert ist, erhöht sich die eingeleitete Kraft um 1 kN.

Wer darf PSAgA verwenden?

Individuelle Absturzsicherungsmaßnahmen, wie persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, dürfen nur von entsprechend unterwiesenem Personal genutzt werden, um einen zuverlässigen Fallschutz gewährleisten zu können. Darüber hinaus ist auch eine Unterweisung in die Anwendung der Rettungsmaßnahmen, die im Rettungskonzept vorgesehen sind, notwendig. Die Unterweisungen müssen praktische Übungen der Teilnehmer beinhalten.