Allgemeine Fachbegriffe
Unterweisungen sind ein fester Bestandteil des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes. Sie sind eng mit den Gefährdungsbeurteilungen und den Betriebsanweisungen verbunden. Die Unterweisung ist eine Pflicht des Arbeitgebers seinen Angestellten gegenüber.
Die Pflicht zur Unterweisung von Beschäftigten ist im §12 Arbeitsschutzgesetz geregelt. Besonders klar wird hier, wer Verantwortung trägt. „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.“ (§12 Abs. 1 ArbSchG).
Ob eine Tätigkeit oder ein Arbeitsplatz einer formellen Unterweisung bedarf wird in der Regel durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Bei einigen Themen ist die Entscheidung durch den Gesetzgeber oder die Unfallversicherung abgenommen worden. In diesen Fällen ist die formelle Unterweisung Pflicht. Die DGUV veröffentlicht zu diesen Themen Schriftstücke, die bei der Unterweisung helfen sollen.
Hier das Beispiel für Arbeiten mit Absturzgefahr:
Weitere Informationen der DGUV beschreiben einzelne Tätigkeiten mit PSAgA (z.B. Arbeiten in einer Hubarbeitsbühne).
Das Arbeiten mit Absturzgefahr und der Einsatz von PSAgA ist gefährlich und kann zu schweren oder tödlichen Verletzungen führen. Die regelmäßige Unterweisung schützt vor Falschanwendung und schafft Sicherheit.